Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen DI Reinhard S***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 23. Juni 2016, GZ 8 Hv 61/15t 859, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von einem gleichgelagertem Vorwurf enthaltenden – Urteil wurde der Angeklagte DI Reinhard S***** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr 2005/2006 bis Ende 2010 in E***** die ihm in seiner Eigenschaft als Vorstand der B*****, später BE***** durch Rechtsgeschäft, nämlich durch seine Bestellung zum Vorstand sowie durch seinen Anstellungsvertrag eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und die genannte Gesellschaft in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem er es trotz Kenntnis unterließ, die missbräuchlichen Weisungen des kaufmännischen Vorstands Mag. Rudolf Si***** an die mit der Personalverrechnung befassten Mitarbeiterinnen, ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Leistungsprämien der Vorstände um Urlaubsablösen, Sachbezüge und Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung auszuweiten, rückgängig zu machen bzw den Aufsichtsrat oder Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten damit zu befassen, und die Berechnung seiner eigenen Prämien vor deren Auszahlung genehmigte, obwohl er wusste, dass eine Genehmigung durch den Aufsichtsrat bzw den Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten nicht vorlag, sohin wissentlich in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstoßen, die dem Vermögensschutz der B***** dienen, wodurch insgesamt 88.945 Euro zu viel an Prämien ausbezahlt wurden, und zwar 49.857 Euro hinsichtlich Mag. Si***** und 39.088 Euro hinsichtlich des Angeklagten.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (§ 258 Abs 1 StPO; RIS Justiz RS0118316; Ratz , WK StPO § 281 Rz 421).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) zunächst unter verkürzter Wiedergabe des Urteilstenors behauptet, „diesen Feststellungen“ widersprächen unerörtert gebliebene Verfahrensergebnisse, wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO), welche Feststellung zu welcher entscheidenden Tatsache damit bekämpft werden soll (RIS Justiz RS0130729).
Der Vollständigkeit halber ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass das Erstgericht seine Verantwortung, wonach die Ausweitung der Prämienbemessungsgrundlage mit dem Präsidium des Aufsichtsrats vereinbart gewesen sei, nicht übergangen, sondern als Schutzbehauptung verworfen hat (US 19, 22). Die Tatrichter waren nicht verpflichtet, auf sämtliche Details dieser Verantwortung gesondert einzugehen (RIS Justiz RS0098642). Sie erörterten auch die Aussage der Zeugin Karin K***** (US 22), waren jedoch nicht gehalten sich mit deren Vermutung, der Angeklagte habe die Berechnungsblätter nicht gelesen, auseinanderzusetzen, sind doch subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (RIS Justiz RS0097540).
Unter sinnentstellender Vernachlässigung der Betonung eines intendierten „Einfrierens“ der Vorstandsbezüge (ON 856 S 30, S 45) greift die Rüge isoliert aus der Aussage des Zeugen Dr. Hubert Ki***** eine von diesem als – freilich erst zwei oder drei Jahre später – möglich erachtete Ausdehnung der Prämienbemessungs-grundlage (ON 856 S 38, S 52) heraus. Weil dieser Zeuge eine bereits für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 getroffene Vereinbarung nicht einmal andeutete, sondern vielmehr wiederholt ausdrücklich verneinte (ON 856 S 27, S 33, S 36), tangiert dies keine entscheidende oder erhebliche und nur solcherart erörterungsbedürftige Tatsache (zu den Begriffen: Ratz , WK StPO § 281 Rz 399 ff, 409 ff) und ist daher nicht Gegenstand der Mängelrüge (RIS Justiz RS0106268).
Die Kritik, Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Dr. Ki*****, Dr. Günter W***** und Günter T***** zur Frage, ob eine Ausweitung der Bemessungsgrundlage überhaupt Thema in den Vertragsverhandlungen mit dem Vorstand war, seien nicht erörtert worden, geht fehl, weil die als übergangen gerügten Aussagedetails zu Vermutungen (vgl dazu
Offenbar unzureichend ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS Justiz RS0116732; Ratz , WK StPO § 281 Rz 444). Das Vorbringen der Mängelrüge, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Befugnismissbrauchs beruhten auf einem Zirkelschluss, orientiert sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS Justiz RS0119370). Sie übergeht, dass die Tatrichter ihre diesbezügliche Überzeugung – mit Blick auf die Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden – sowohl aus der eigenen Einlassung des Beschwerdeführers zur Kenntnis der Ausweitung der Bemessungsgrundlage auf Sachbezüge und Urlaubsabfindung, den für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin K***** zur Übermittlung der Prämienberechnungsblätter und der Genehmigung der Prämienauszahlung sowie den zeitgleich mit beiden Vorständen geführten Gehaltsverhandlungen (US 20 f), somit der Sache nach aus dem äußeren Geschehen, ableiteten (RIS Justiz RS0116882).
Dem Einwand bloßer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht den Schädigungsvorsatz mängelfrei auf die objektive Vorgangsweise (RIS Justiz RS0098671), nämlich die Jahre hindurch fortgesetzte Auszahlung überhöhter Prämien gestützt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte, jedoch entgegen der zu deren Croquis erstatteten Stellungnahme des Verteidigers – schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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