15Os38/17b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stephan S***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Jänner 2017, AZ 20 Bs 356/16y, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die von Stephan S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. November 2016, GZ 15 Hv 31/16h 33, erhobene Berufung wegen zuvor erklärten Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurück.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Stephan S***** ist unzulässig, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein Rechtszug nicht zusteht (§ 479 iVm § 489 Abs 1 StPO).