JudikaturOGH

1Ob91/17i – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin H***** S*****, wegen Verfahrenshilfe, über den (richtig: Revisions )Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 8. März 2017, GZ 5 R 7/17i 26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 21. Dezember 2016, GZ 6 Nc 1/16h 21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0052781; RS0036078; RS0044213). Zu einer inhaltlichen Überprüfung ist der Oberste Gerichtshof in solchen Fällen nicht aufgerufen.

Daraus folgt, dass der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

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