1Nc26/17i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers N***** N*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die in Kopie (zweifach) beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde vom 16. 5. 2017 (Datum des Einlangens 19. 5. 2017) wird dem Einschreiter zur Verbesserung durch seine Unterschrift rückgemittelt.
2. Der Antrag, dem Antragsteller zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund) Verfahrenshilfe zu gewähren, wird in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beschwerde weist bloß die Kopie einer Unterschrift auf und ist daher mangels eigenhändiger Unterfertigung zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignet. Sie kann einer solchen erst dann unterzogen werden, wenn sie die (Original )Unterschrift des Einschreiters trägt.
2. Ein an ein unzuständiges Gericht gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (1 Ob 218/16i = RIS Justiz RS0131152).
Trotz der ihm erteilten Rechtsbelehrung darüber, dass Verfahrenshilfeanträge beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen sind (§ 65 Abs 1 ZPO) und bei Ausgeschlossenheit nach § 9 Abs 4 AHG dieses die Rechtssache von Amts wegen dem übergeordneten Gericht zur Delegation vorzulegen hat, während den Parteien insoweit ein Antragsrecht nicht zukommt (RIS Justiz RS0056449 [T27]), brachte der Antragsteller einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage beim Obersten Gerichtshof ein. Nach dessen Inhalt soll die behauptete Rechtsverletzung im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begangen worden sein, weshalb die Rechtssache diesem als dem gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen ist. Erst über dessen Vorlage kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidungskompetenz zur Delegation nach § 9 Abs 4 AHG zu.