Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Schramm, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** 2007 geborenen T*****, vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 14, 15 und 16, 1150 Wien, Gasgasse 8–10/1/3), infolge des Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2016, GZ 44 R 511/16x 24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 20. Oktober 2016, GZ 33 Pu 38/16z 19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Kind beantragte am 11. 10. 2016 Titelvorschüsse auf die Geldunterhaltspflicht des Vaters.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes, vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (KJHT), nicht Folge. Es ließ nachträglich über Antrag des Kindes den Revisionsrekurs zu und stellte dem Unterhaltsschuldner sowie dem Bund die Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Dieser Beschluss und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses wurden dem KJHT sowie dem Unterhaltsschuldner am 17. 3. 2017 zugestellt. Eine Zustellung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien als Vertreter des Bundes (§ 15 Abs 1 Z 2 UVG), dem das Rekursgericht zu Recht die Möglichkeit zur Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung einräumte ( Neumayr in Schwimann/Kodek I 4 § 15 UVG Rz 18), ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
Das Rekursgericht hat daher seinen Beschluss vom 7. 3. 2017 einschließlich einer Gleichschrift des Revisionsrekurses dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zuzustellen oder – sollte die Zustellung tatsächlich bereits erfolgt sein – einen entsprechenden Nachweis anzuschließen. Die Akten sind dem Obersten Gerichtshof nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder einem fruchtlosem Verstreichen der 14 tägigen Frist für die Einbringung wieder vorzulegen.
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