11Ns31/17y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Srdjan P***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 39 Hv 8/17v des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Graz kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort des Angeklagten (RIS Justiz RS0053539 [T4]) und den Umstand, dass die zu ladenden Zeugen nicht im Sprengel des Landesgerichts Salzburg wohnhaft sind, gegründet ist, zumal die Zeugen – vom Antragsteller übergangen – genau so wenig im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz aufhältig sind.