4Ob65/17p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch die Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** OG, 2. S***** H*****, 3. P***** T*****, und 4. J***** P*****, sämtliche vertreten durch Dr. Fabian A. Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Februar 2017, GZ 3 R 21/17d 26, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 19. Dezember 2016, GZ 8 Cg 112/15i 22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der viertbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die außerordentliche Revision der erst bis drittbeklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag der erst bis drittbeklagten Parteien auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.
Der Antrag der erst bis drittbeklagten Parteien auf Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Verfahren C 589/16, C 79/17 und C 685/15, wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der viertbeklagten Partei ist zurückzuweisen, weil sie sich gegen ein Urteil des Berufungsgerichts richtet, das lediglich gegen die erst bis drittbeklagte Partei ergangen ist. Der viertbeklagten Partei fehlt daher jegliche Rechtsmittellegitimation.
Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechts bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt, woran sich die gefestigte Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl die zu RIS Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen; zuletzt etwa 4 Ob 30/17s mwN). Einer weiteren Befassung des Europäischen Gerichtshofs im Wege eines aus Anlass dieses Verfahrens einzuleitenden Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es daher nicht. Ein Antrag einer Partei auf Anrufung des Europäischen Gerichtshofs ist gesetzlich nicht vorgesehen (RIS Justiz RS0058452), weshalb der entsprechende Antrag der Beklagten zurückzuweisen ist. Aus dem vorher genannten Grund erübrigt sich auch eine Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über weitere von den Beklagten genannte Vorabentscheidungsersuchen.