JudikaturOGH

4Nc2/17g – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers G* K*, gegen die Antragsgegnerin N* K*, wegen Unterhalt, über Vorlage des Aktes AZ 503 Fam 20/16y des Bezirksgerichts Amstetten zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen diesem Bezirksgericht und dem Bezirksgericht Steyr, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Fortführung der Familienrechtssache ist das Bezirksgericht Steyr zuständig.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 2. Dezember 2016, GZ 22 Nc 30/16x 10, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte am 2. November 2016 beim Bezirksgericht Amstetten die Herabsetzung des von ihm für die Antragsgegnerin zu leistenden monatlichen Unterhalts. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin dem Gericht mit, sie lebe seit Ende Oktober 2016 in einer eigenen Wohnung in Steyr.

Das Bezirksgericht Amstetten sprach daraufhin mit Beschluss vom 23. November 2016 aus, dass es zur Weiterführung des Verfahrens unzuständig sei und überwies das Verfahren an das Bezirksgericht Steyr. Mittlerweile wurde dieser Beschluss an die Parteien zugestellt und erwuchs mangels Rechtsmittelerhebung in Rechtskraft.

Das Bezirksgericht Steyr verweigerte mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 die Übernahme der Zuständigkeit. Die Rechtssache sei nicht von vornherein beim unzuständigen Gericht anhängig gemacht worden. Der verfahrenseinleitende Antrag samt Aufforderung zur Vorlage von Einkommensnachweisen sei der Antragsgegnerin noch an ihrer zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung aufrechten Meldeanschrift (im Sprengel des Bezirksgerichts Amstetten) zugestellt worden. Dieser Beschluss wurde beiden Parteien zugestellt und erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Das Bezirksgericht Amstetten legte daraufhin den Akt zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt dem Obersten Gerichtshofs vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass die beiden konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre (Un )Zuständigkeit zur Entscheidung über die gleiche Rechtssache abgesprochen und diese verneint haben (RIS Justiz RS0118692; RS0046299 [T1]). Diese Voraussetzung liegt nunmehr vor.

Bei der Entscheidung über negative Kompetenzkonflikte ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen. Um Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen, nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird (vgl RIS Justiz RS0046391).

Die (jüngere) Entscheidung des Bezirksgerichts Steyr missachtete, dass der Überweisungsbeschluss unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien (5 Nc 12/16h mwN) für das Adressatgericht solange maßgebend bleibt, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RIS Justiz RS0081664), sodass das Adressatgericht seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RIS Justiz RS0046315 [T3]; RS0002439).

Der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 2. Dezember 2016 verletzte die Bindungswirkung des vorausgehenden Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Amstetten und ist daher – ohne auf die Frage nach der Richtigkeit der jeweils vertretenen Rechtsansichten einzugehen (5 Nc 12/16h mwN) – aufzuheben.

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