7Ob60/17z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** G*****, 2. R***** G*****, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei K***** AG Nfg. Komm. Ges., *****, vertreten durch Dr. Hubert Maier, Rechtsanwalt in Mauthausen, wegen 22.429,49 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2017, GZ 3 R 166/16a 13, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. Oktober 2016, GZ 4 Cg 29/16a 9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.638,60 EUR (darin enthalten 273,10 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Kläger unzulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
1.1 Unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens beanstanden die Kläger die ohne Beweiswiederholung gezogene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, „dass dem übereinstimmenden Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die besichtigten natürlichen Gegebenheiten zugrunde lagen“.
1.2 Der behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Selbst dann, wenn das Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen andere tatsächliche (nicht nur andere rechtliche) Schlüsse zieht als das Erstgericht, ist eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich (RIS Justiz RS0118191, RS0111996 [T2], vgl auch RS0043165).
Im vorliegenden Fall legte das Berufungsgericht seiner Beurteilung die unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts zugrunde, wonach die Streitteile im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgingen, dass die gegenständliche Liegenschaft an der tatsächlich abgeschrittenen (Natur )Grenze endete. Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluss zieht, dass dem übereinstimmenden Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die tatsächlich besichtigten natürlichen Grenzen zugrunde lagen, ist ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht zu erkennen.
2. Fest steht, dass in den Kaufverträgen lediglich die einzelnen Grundstücke mit ihrer Grundstücksnummer und der Kaufpreis angeführt sind. Es steht weder fest, dass den Verträgen bestimmte, von der Natur abweichende, Ausmaße der Grundstücke zugrundegelegt werden sollten noch dass sich der vereinbarte Preis nach m² bestimmte. Den Streitteilen war zwar ein Abweichen der „Papiergrenze“ (der Grundbuchsmappe) von den natürlichen Grenzen nicht bekannt, sie gingen aber – wie ausgeführt – davon aus, dass die gegenständliche Liegenschaft an der tatsächlich abgeschrittenen (Natur )Grenze (die nach den Feststellungen auch sehr deutlich zu erkennen war und sich auch an Grenzsteinen orientierte) endete. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist daher im Einzelfall nicht zu beanstanden.
3. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.