11Os36/17d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Andreas K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2017, GZ 21 Hv 56/16f 86, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als „Einspruch“ bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Betroffenen werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2017, GZ 21 Hv 56/16f 86, wurde Andreas K***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung erklärte der Betroffene nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht (ON 85 S 19). Mit einem am 22. Februar 2017 selbst verfassten Schreiben erhebt der Betroffene ein als „Einspruch“ gegen das zuvor genannte Urteil bezeichnetes Rechtsmittel, das von der Zielrichtung her als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung aufzufassen ist (ON 89).
Rechtliche Beurteilung
Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten (Betroffenen) erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS Justiz RS0116751, RS0099945).
Die Rechtsmittel des Betroffenen waren somit wegen Unzulässigkeit (nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht) zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).