JudikaturOGH

11Os33/17p – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. April 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sandro G***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten G***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27. Oktober 2016, GZ 27 Hv 98/16x 56, sowie über die Beschwerden des G***** und der Staatsanwaltschaft gegen jeweils einen Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten G***** fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten Joshua H***** enthält, wurde Sandro G***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. Juni 2016 in I***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Issa He***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Florian S***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldtasche und 20 Euro weggenommen und abgenötigt, indem sie diesem einen Schlag gegen den Kopf versetzten und die Sachen an sich nahmen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO stützt.

Indem die Mängelrüge

(Z 5) eine isoliert herausgegriffene Passage der Angaben des Angeklagten (das Opfer habe „ihn genervt“; ON 55 S 15) einerseits einer eigenständigen Bewertung unterzieht und für den eigenen Prozessstandpunkt günstigere Schlussfolgerungen anstrebt, andererseits darauf basierend Aktenwidrigkeit der Begründung behauptet, stellt sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in Frage.

Dabei lässt der Nichtigkeitswerber sowohl den Gesamtzusammenhang der eigenen Aussagen (ON 55 S 15 f; „Ich habe ihm einen Faustschlag … versetzt. … Ich habe ihn aufgefordert und er hat mir das Geld gegeben. … Die Geldtasche habe ich ihm rausgezogen“; ON 55 S 18: „... einen Faustschlag versetzt [und] … die Geldtasche genommen.“) als auch prozessordnungswidrig die Gesamtheit der Entscheidungsgründe außer Betracht (RIS Justiz RS0119370). Das Erstgericht hat sich nämlich mit seiner Verantwortung durchaus auseinandergesetzt (US 7 bis 9), wobei es dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe zufolge nicht gehalten war, sich mit jedem Aussagedetail auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0106642).

Das weitere Vorbringen, die Aussage des He*****, er habe „die Geldtasche weggeschmissen“ sei übergangen worden, spricht angesichts des abgenötigten 20 Euro Scheins keine entscheidende Tatsache an.

In der – von der Beschwerde kritisierten – Ableitung der inneren Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (US 10) ist eine undeutliche oder unzureichende Begründung nicht zu erblicken, vielmehr ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen und Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar (RIS Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz , WK StPO § 281 Rz 452).

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern (RIS Justiz RS0118780). Die erneute Bezugnahme auf die vorgenannte Aussagepassage erweckt beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an den dem Urteil zu Grunde liegenden Tatsachen, während die These, das Opfer habe (nachdem es im Übrigen aufgrund des Faustschlags zu Boden gegangen war) dem Angeklagten „freiwillig über dessen Aufforderung ohne Drohung 20 Euro gegeben“ den Anfechtungsrahmen verlässt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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