10ObS46/17p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Hannes Schneller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Franz Kienesberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2017, GZ 9 Rs 11/17d 51, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den – auf einem berufskundlichen Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung beruhenden – Feststellungen der Vorinstanzen kommen jene Verweisungsberufe, die der Kläger nach seinem Leistungskalkül noch ausüben kann (beispielsweise Verpackungs und Einschlichttätigkeiten insbesondere in Handels und Produktionsfirmen), auf dem Arbeitsmarkt in großer Zahl („mehr als 100“) vor. Die in der außerordentlichen Revision geäußerten Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen sind der nicht revisiblen Beweiswürdigung zuzuordnen (vgl RIS Justiz RS0040046 [T15]; RS0043194).