15Ns21/17g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Mann in der Strafsache gegen Saeed F***** wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 U 12/17k des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Kufstein delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.