JudikaturOGH

12Ns22/17g – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. April 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 10/17 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters ***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter ***** ist von der Entscheidung über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 28. Februar 2017, AZ K 18/17 (Kammerzahl D 10/17) ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter *****.

Text

Gründe:

Gegen den als Kammerfunktionär der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer tätigen *****, Rechtsanwalt in *****, hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs sowie die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats beantragt.

Über den Antrag auf Delegierung hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 20 Ns 2/17z zu entscheiden. Anwaltsrichter ***** ist Mitglied des zuständigen 20. Senats.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Dies ist bei der vom Anwaltsrichter ***** angezeigten Kanzleipartnerschaft mit ***** in der ***** Rechtsanwälte GmbH der Fall.

An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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