15Os23/17x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinksi, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mikheil T***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3 und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Imeda J***** sowie die Berufung des Angeklagten Mikheil T***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 7. Dezember 2016, GZ 52 Hv 84/16i 97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Imeda J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – Imeda J***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3 StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht zum 20. Juni 2016 in S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mikheil T***** und einem weiteren Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Paul H***** durch Einbruch in dessen Wohnstätte unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, Bargeld, Uhren, Schmuck, Elektrogeräte und sonstige Handelswaren im Wert von zumindest 10.000 Euro weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vernachlässigt mit ihrer Kritik an den Urteilserwägungen zur Identifizierung des Angeklagten durch den Polizisten Norbert K*****, dass das Schöffengericht die Feststellungen zur objektiven Tatseite nicht nur auf diesen Umstand, sondern auch auf die in den Mobiltelefonen der Mittäter gespeicherten Kontaktdaten des Angeklagten, die Standortdaten seines Mobiltelefons, die „den mutmaßlichen Weg des Tatfahrzeugs (…) nachzeichnen“, und auf den Umstand gestützt hat, dass sich das durch Lena S***** gegebene Alibi als „nicht stichhaltig“ erwies (US 6 f). Die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner (von mehreren) als erheblich beurteilter Umstände kann aber isoliert unter dem Aspekt der Z 5 nicht bekämpft werden, soweit diese – wie hier (arg „neben der Identifikation...“ [US 6]) – erkennbar keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (RIS Justiz RS0116737; Ratz , WK StPO § 281 Rz 410).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.