5Ob62/17d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin L***** P*****, vertreten durch Mag. Wilhelm Deutschmann MBA, Dr. Eva Meusburger-Streicher MBA, MMag. Dr. Stefan Piringer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. November 2015, AZ 32 R 96/14i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom 18. Juli 2014, TZ 2570/2014, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin hat nach Vorliegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. 3. 2017, C 342/15, ihren Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 29. 3. 2017 zurückgezogen.
In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0110466 [T7; T11]).