5Ob54/17b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin K***** e.V., *****, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin S***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Sauerzopf Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 2016, GZ 38 R 170/16f 73, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 17. März 2016, GZ 7 MSch 36/13z 65, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin ist Hauptmieterin des Objekts Top 13 im Haus der Antragsgegnerin in *****. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Mieterin auf Durchführung von – näher bezeichneten – Erhaltungsarbeiten. Ob es neben der Antragstellerin weitere Hauptmieter des Hauses gibt, wurde im Verfahren bislang nicht ausdrücklich thematisiert, das Erstgericht veranlasste allerdings die Zustellung des verfahrensleitenden Antrags durch Hausanschlag.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt.
Das Rekursgericht gab dem von der Antragsgegnerin dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Während sowohl der erstinstanzliche Sachbeschluss als auch der Rekurs (auch) durch Hausanschlag zugestellt wurden, unterblieb nach der Aktenlage bislang eine Zustellung der Rekursentscheidung durch Hausanschlag.
In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs will die Antragsgegnerin primär auf eine Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen, hilfsweise auf eine Antragsstattgebung unter Setzung einer zumindest dreimonatigen Frist hinaus. Überdies beantragt die Antragstellerin, das Erstgericht möge dem Revisionsrekurs bis zur Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof hemmende Wirkung zuerkennen.
Das Erstgericht legte den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor, ohne über den Hemmungsantrag zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG sind von einem Verfahren, das von einem oder mehreren Hauptmietern des Hauses gegen den Vermieter eingeleitet wurde, auch die anderen Hauptmieter der Liegenschaft zu verständigen, sofern deren Interessen durch die Stattgebung des Antrags unmittelbar berührt werden könnten. Diesen Mietern ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wozu gehört, dass ihnen anfechtbare Entscheidungen mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden. Eine unmittelbare Interessenbeeinträchtigung der übrigen Hauptmieter besteht in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG schon deshalb, weil der Vermieter die zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Verbesserung des Hauses aufgewendeten Beträge als Ausgaben in die Hauptmietzinsabrechnung einstellen darf und sich zur Rechtfertigung dieses Vorgehens auch den übrigen Hauptmietern gegenüber auf die ihm im Verfahren erteilten Aufträge berufen kann. Lehre und Rechtsprechung sind daher in einem Verfahren, das der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten dient, stets von einer Teilnahmeberechtigung aller Hauptmieter des Hauses ausgegangen ( Würth/Zingher/Kovanyi , Miet und Wohnrecht I 22 § 37 MRG Rz 68; SZ 36/22; RIS Justiz RS0070366 [T9, T10]).
2. Hier hat das Erstgericht im erstinstanzlichen Verfahren die Parteistellung der übrigen Hauptmieter dadurch berücksichtigt, dass es den verfahrenseinleitenden Antrag und seinen Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 4 MRG durch Hausanschlag zustellte. Die Zustellung der Rekursentscheidung an die übrigen Hauptmieter im Weg des Hausanschlags unterblieb allerdings und wird nachzuholen sein. Der Akt ist erst nach dem Einlangen allfälliger weiterer Rechtsmittel oder nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wieder vorzulegen.
3. Überdies wird das Erstgericht über den Antrag auf Hemmung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich zu entscheiden haben.