2Nc13/17k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache F***** K*****, verstorben am *****, über den Fristsetzungsantrag des Einschreiters Dr. G***** K*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Einschreiter Dr. G***** K***** wird aufgetragen, den mit 24. 3. 2017 datierten, am 30. 3. 2017 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Fristsetzungsantrag binnen 14 Tagen ohne beleidigende Äußerungen gegen Gerichte bzw Richter, Parteien, Vertreter, Bevollmächtigte, oder Zeugen verbessert einzubringen.
Sollte dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen werden, ist der eingebrachte Fristsetzungsantrag vom Gericht als nicht zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz des Einschreiters, der einen solchen Mangel aufweist, wird das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Es hat dann keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der im Spruch bezeichnete Schriftsatz enthält zahlreiche Beleidigungen gegen Gerichte und Richter und andere in das Verfahren involvierte Personen. Die Beschlussfassung gründet sich auf § 86a Abs 1 ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG.