7Ob29/17s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. A***** L*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. A***** G*****, vertreten durch Dr. Malena Stürzenbecher, Rechtsanwältin in Wien, wegen 42.115,71 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2016, GZ 16 R 289/16p 89, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil wendet, als unzulässig zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revision ist absolut unzulässig soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht aufgrund der Abänderung des Ersturteils neu gefasste Kostenentscheidung wendet. Die selbständige oder in einer Revision enthaltene Anfechtung einer Kostenentscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist nämlich grundsätzlich ausgeschlossen (RIS Justiz RS0104146).
2. Im Übrigen zeigt der Kläger in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).