JudikaturOGH

10Ob7/17b – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. März 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder 1. C* V*, geboren am *, 2. Sa* V*, geboren am *, 3. Se* V*, geboren am *, und 4. K* V*, geboren am *, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Amt für Jugend und Familie – Rechtsvertretung, Bezirke 3 und 11, 1030 Wien, Karl- Borromäus-Platz 3), wegen Gewährung von Unterhalts-vorschüssen, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Oktober 2016, GZ 42 R 443/16g, 42 R 444/16d, 42 R 445/16a und 42 R 446/16g 47, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. September 2016, GZ 9 Pu 82/16m 24 27, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung jeweils einer Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Vater A* M* und an die Mutter M* V* zu veranlassen.

Nach Erstattung der Revisionsrekurs-beantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist sind die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gewährte mit Beschlüssen vom 7. 9. 2016 den durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Kindern jeweils Unterhaltsvorschüsse gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, erhobenen Rekursen nicht Folge und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhoben der Bund vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Zulassungs-vorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs.

Mit Beschluss vom 28. 12. 2016 gab das Rekursgericht der Zulassungsvorstellung Folge, sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei und den Revisionsrekursgegnern gemäß § 63 Abs 5 AußStrG die Beantwortung des ordentlichen Revisionsrekurses binnen 14 Tagen freigestellt werde.

Das Rekursgericht ordnete laut der Aktenlage (allein) die Zustellung des Beschlusses über die Zulassungsvorstellung vom 28. 12. 2016 an, nicht aber die Zustellung des Revisionsrekurses.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.

1. Über Unterhaltsvorschüsse hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG).

2.1 Wird ein Revisionsrekurs, oder – wie hier – eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen. § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG).

2.2 Im Gewährungsverfahren sind nicht nur die Kinder (vertreten durch den Kinder und Jugendhilfeträger) und der Bund (vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien), sondern auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Geldunterhaltsschuldner Parteien im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG, denen es frei steht, gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG eine Beantwortung des Revisionsrekurses einzubringen (10 Ob 1/11m; 10 Ob 17/14m; RIS Justiz RS0120860 [T12]).

3. Im vorliegenden Gewährungsverfahren hat das Rekursgericht zwar den Beschluss vom 28. 12. 2016 (mit dem der Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde) den Parteien zugestellt und diesen die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt (§ 63 Abs 5 AußStrG). Nach der Aktenlage wurde aber bisher keine Zustellung einer Gleichschrift des vom Bund (vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien) erhobenen Revisionsrekurses vorgenommen. Dessen ungeachtet haben die Kinder (vertreten durch den Kinder und Jugendhilfeträger) bereits eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht. Die Zustellung des Revisionsrekurses an den Vater als Unterhaltspflichtigen und die Mutter als Zahlungsempfängerin wird aber noch nachzuholen sein.

Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen.

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