JudikaturOGH

5Ob120/16g – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. März 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers C***** S*****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Mai 2016, AZ 54 R 63/16k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 25. April 2016, GZ 5684/2016 2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. November 2016, AZ 5 Ob 120/16g, wird in ihrem Kopf dahin berichtigt, dass das Datum der Entscheidung des Erstgerichts richtig 25. April (anstatt Mai) 2016 zu lauten hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im Spruch dargestellte offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO iVm § 41 AußStrG zu berichtigen.

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