Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel Kwapinksi als weitere Richter in der Medienrechtssache gegen Andrea J***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 24 Hv 127/05y des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt § 39 Abs 1 StPO eine Delegierung nur im Stadium des Haupt oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS Justiz RS0128937). Zudem würde die pauschale Behauptung der Voreingenommenheit der Richterinnen und Richter der „Justiz Westachse“ auch keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.
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