JudikaturOGH

2Ob13/17a – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.

Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 24. August 2010 verstorbenen Dkfm. E***** K***** D*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der erbantrittserklärten Erben 1. D***** D*****, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtanwalt in Dornbirn, und 2. Mag. K***** D*****, vertreten durch Mag. Jürgen Nagel und Ing. Dr. Michael Bitriol, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen (zu 1.: 2 Ob 13/17a) den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 14. Juni 2016, GZ 1 R 284/15w 884, und (zu 2.: 2 Ob 14/17y) den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 14. Juni 2016, GZ 1 R 281/15d 885, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Beide Rechtsmittelwerber bringen vor, die von ihnen jeweils angefochtenen Beschlüsse seien vom Rekursgericht gefällt worden, obwohl über den gegen die Richter des Rekursgerichts gestellten Ablehnungsantrag des Zweitrevisionsrekurswerbers vom 6. 4. 2016, beim Landesgericht Feldkirch am 7. 4. 2016 eingelangt (ON 819) noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Die jeweils angefochtenen Beschlüsse seien daher nichtig.

Mittlerweile hat jedoch das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20. 10. 2016, 1 Nc 12/16g, den erwähnten Ablehnungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen.

§ 25 JN knüpft die Sanktion der Nichtigkeit der vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags gefällten Entscheidung nur an die Stattgebung der Ablehnung. Bei späterer rechtskräftiger Zurückweisung des Ablehnungsantrags liegt höchstens ein im Rechtsmittelstadium nicht mehr zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor (RIS Justiz RS0046044).

2. Inhaltlich werfen beide Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen auf, weshalb sie zurückzuweisen sind, was keiner Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).

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