JudikaturOGH

8ObA13/17w – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Peter Schleinbach in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** J***** M*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei KR V***** R*****, vertreten durch Dr. Günther Nowak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 36.213,26 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 1. Dezember 2016, GZ 6 Ra 43/16i 28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein vermeintlicher Mangel des Verfahrens erster Instanz, der bereits in der Berufung gerügt und vom Berufungsgericht verneint wurde, kann mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0043061; RS0106371 [T6; T7; T8]). Dies gilt auch für die Frage, ob das Erstgericht weitere Beweise aufnehmen hätte müssen.

2. Die zulässigen Revisionsgründe sind in § 503 ZPO abschließend aufgezählt. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz. Eine neuerliche Bekämpfung der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ist im Revisionsverfahren nicht zulässig (RIS Justiz RS0042903 [T5]).

3. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich vom bindend festgestellten Sachverhalt entfernt. Die Rechtsausführungen des Revisionswerbers sind zudem unschlüssig, weil die angestrebten Rechtsfolgen sich nicht einmal aus dem von ihm unterstellten Wunschsachverhalt ergeben würden.

Auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, das sich mit den Argumenten des Klägers bereits ausführlich auseinandergesetzt hat, geht das Rechtsmittel gar nicht erst ein.

Die außerordentliche Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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