Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder 1. I*, geboren am * 2001, 2. B*, geboren am * 2004, 3. K*, geboren am * 2005, und 4. N*, geboren am * 2010, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Amt für Jugend und Familie – Rechtsvertretung Bezirk 21, 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 12), wegen Einstellung von Unterhaltsvorschüssen, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Oktober 2016, GZ 45 R 386/16x, 45 R 387/16v, 45 R 388/16s und 45 R 389/16p 255, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 31. Mai 2016, GZ 2 Pu 222/12h 231, 232, 233 und 234, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung jeweils einer Gleichschrift des Revisionsrekurses der Kinder an den Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu veranlassen.
Nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist sind die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Das Erstgericht stellte die den Kindern mit Beschlüssen vom 17. 12. 2012 gewährten Unterhaltsvorschüsse (von 150 EUR für I* und von jeweils 127 EUR für B*, K* und N*) mit 1. 1. 2013 ein.
Das Rekursgericht gab den dagegen von den Kindern, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger, erhobenen Rekursen nicht Folge und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen erhoben die Kinder, vertreten durch den Kinder und Jugendhilfeträger Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs.
Das Erstgericht verfügte – ohne eine Zustellverfügung zu treffen – die Vorlage an das Rekursgericht (ON 258).
Mit Beschluss vom 7. 12. 2016 gab das Rekursgericht der Zulassungsvorstellung Folge, sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei und den Revisionsrekursgegnern gemäß § 63 Abs 5 AußStrG die Beantwortung des ordentlichen Revisionsrekurses binnen 14 Tagen freigestellt werde.
Das Rekursgericht ordnete (allein) die Zustellung des Beschlusses über die Zulassungsvorstellung vom 7. 12. 2016 an, nicht aber die Zustellung des Revisionsrekurses.
Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.
1. Über Unterhaltsvorschüsse hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG).
2.1 Wird ein Revisionsrekurs, oder – wie hier – eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG).
2.2 Im Einstellungsverfahren hat der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, Parteistellung, nicht aber die nach § 22 Abs 1 UVG primär Ersatzpflichtigen, wozu der Unterhaltsschuldner und die Zahlungsempfängerin zählen (RIS-Justiz RS0127875; RS0006136).
3. Im vorliegenden Einstellungsverfahren hat das Erstgericht die Zustellung der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Zulassungsvorstellung nicht verfügt. Das Rekursgericht hat zwar den Beschluss vom 7. 12. 2016 (mit dem der Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde) ua dem Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zugestellt und die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt (§ 63 Abs 5 AußStrG). Übersehen wurde aber, dass bisher die Zustellung einer Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien unterblieben ist.
Diese Zustellung wird nachzuholen sein.
Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen.
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