JudikaturOGH

4Ob19/17y – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beklagten E***** H*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2016, GZ 6 R 91/16v 20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO, siehe auch den Beschluss vom 24. 1. 2017 zu 4 Ob 13/17s).

2. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg vom 23. 11. 2016 (EuGH C 593/16) wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 2.: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt (ua EuGH C-390/12, Pfleger ; EuGH C 347/09, Dickinger/Ömer ; EuGH C-64/08, Engelmann ), woran sich die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert (vgl die zu RIS Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen). Die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren hängt nicht vom Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichts Korneuburg ab, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag des Beklagten unbegründet ist (vgl auch 4 Ob 19/16x).

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