JudikaturOGH

7Ob24/17f – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Februar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei minderjährige S***** B*****, geboren am ***** 2001, vertreten durch die obsorgeberechtigte Mutter Z***** B*****, beide *****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO (hier: Befangenheit), über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Jänner 2017, GZ 13 R 20/16f 16, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Jänner 2016, GZ 16 Nc 1/16v 4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies einen Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei gegen einen in seiner Rechtssache (als Entscheidungsorgan erster Instanz in einem Ablehnungsverfahren) tätig gewordenen Richter zurück. Die vom Gegner der gefährdeten Partei geltend gemachten Ablehnungsgründe lägen nicht vor.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist unzulässig.

1. § 24 Abs 2 JN bestimmt, dass gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (vgl RIS Justiz RS0098751, RS0122963).

Die im Revisionsrekurs zitierte Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn dieses den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist (vgl RIS Justiz RS0044509), ist hier nicht einschlägig. Das Rekursgericht hat den Rekurs des Ablehnungswerbers nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen, sondern den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss inhaltlich bestätigt.

2. Die Vorinstanzen sind nicht nach § 86a ZPO vorgegangen, sondern haben jeweils meritorisch entschieden. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiaton nicht mit Rekurs bekämpfbar, dies selbst dann nicht, wenn verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein sollte (RIS Justiz RS0106917).

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