JudikaturOGH

1Ob238/16f – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Februar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsanwälte D***** ***** GmbH, *****, vertreten durch die Schlosser Péter Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1.458.621,18 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. November 2016, GZ 4 R 73/16g 23, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 14. März 2016, GZ 3 Cg 1/16f 11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Im Amtshaftungsrecht ist nicht – etwa wie im Rechtsmittelverfahren – zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig ist, sondern ob sie auf vertretbarer Gesetzesauslegung bzw Rechtsanwendung beruht (RIS Justiz RS0049955 [T2]). Ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, das keine sorgfältige Überlegung erkennen lässt, kann in der Regel einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben (RIS Justiz RS0049912). Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0110837), sofern keine krasse Fehlbeurteilung im angefochtenen Urteil vorliegt (RIS Justiz RS0049955 [T10]).

Auch wenn die Revisionswerberin die Richtigkeit der von den Gerichten in den Anlassverfahren vertretenen Rechtsansicht mit beachtlichen Argumenten in Frage stellt, ist doch nicht zu erkennen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, die Entscheidungen in den Anlassverfahren hätten sich mit eingehender und vetretbarer Begründung einer Lehrmeinung in einem gewichtigen Kommentar angeschlossen, eine im dargestellten Sinn korrekturbedürftige Fehlbeurteilung wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass unmittelbare höchstgerichtliche Rechtsprechung zur in den Anlassverfahren zu beurteilenden Rechtsfrage des Verfahrensrechts fehlt; die von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs beschäftigen sich jeweils mit dem Rechtsmittelausschluss im Beweissicherungsverfahren und gehen auf Fragen des Kostenersatzes nur obiter ein.

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