1Ob240/16z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei ***** F*****, vertreten durch Mag. Florian Draxler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei L***** e.U., *****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Felix Neuwirther, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 34.682,79 EUR sA (Klage AZ 19 Cg 124/13a) und 49.937,25 EUR sA sowie Herausgabe (Widerklage AZ 19 Cg 58/14x), über die „außerordentliche“ Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2016, GZ 4 R 51/16y 71, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. Februar 2016, GZ 19 Cg 124/13a 64, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zahlung von 34.682,79 EUR sA (AZ 19 Cg 124/13a) ab. Dem Widerklagebegehren (AZ 19 Cg 58/14x) gab es mit einem Teilbetrag von 25.973,72 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 24.143,53 EUR sA sowie das Herausgabebegehren samt Eventualbegehren ab. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Widerklage blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers und Widerbeklagten (im Folgenden: Kläger), mit der er die Stattgebung des Klagebegehrens und die Abweisung des Widerklagebegehrens zur Gänze anstrebte, nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die „außerordentliche“ Revision des Klägers, mit der er den Zuspruch im Widerklagsverfahren (25.973,72 EUR sA) bekämpft. Das Rechtsmittel enthält inhaltlich auch nur Ausführungen zur Abweisung des Widerklagebegehrens.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegt. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kommt (derzeit) aber nicht in Betracht:
Eine Revision ist nach § 502 Abs 3 ZPO – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Bei der Streitwertbestimmung nach § 502 Abs 3 ZPO müssen Klage und Widerklage gesondert bewertet werden (RIS Justiz RS0042626). Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss (RIS Justiz RS0036717 [T2, T18]; RS0037252).
In den Verfahren über die Klage und über die Widerklage ist der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz demnach jeweils gesondert zu betrachten. Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht im Widerklagsverfahren entschieden hat, übersteigt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Das Rechtsmittel ist daher, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht (allenfalls nach Verbesserung) vorzulegen. Ob die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T5, T8]; RS0109501 [T12]).
Aus diesen Erwägungen sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.