Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache wegen Neueintragung der De***** GmbH, FN *****, über den Revisionsrekurs der Gesellschafter und Geschäftsführer 1. G***** S*****, 2. N***** S*****, 3. L*****-M***** W*****, 4. K***** S*****, 5. C***** S*****, und 6. E***** S*****, alle vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. November 2016, GZ 6 R 196/16k 11, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 14. Oktober 2016, GZ 34 Fr 929/16w 8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG).
Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil keine firmenbuchrechtliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu einem mit Bindestrich gebildeten Doppelnamen als Vorname einer gemäß § 11 GmbHG einzutragenden Gesellschafterin und Geschäftsführerin aufgefunden werden konnte.
Die Vorinstanzen und die Rechtsmittelwerber – so wie sie das Rekursgericht verstehen konnte – stimmen darin überein, dass der rekursgegenständliche Name, der als solcher für die betreffende Gesellschafterin und Geschäftsführerin in das Firmenbuch einzutragen ist, „L*****-M***** W*****“ (Rekurs Seite 2 vorletzter Absatz, Revisionsrekurs Seite 2 vorletzter Absatz: dort lautet der Familienname zwar „W*****“, dies jedoch unter Bezugnahme auf das Rekursvorbringen) lautet. Insofern kann der Revisionsrekurs eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht nicht aufzeigen.
Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts, der darauf abzielte, den Namen der betreffenden Person im Firmenbuchantrag, in der Musterzeichnungsausfertigung, im Gesellschafterbeschluss und im Gesellschaftsvertrag auf eben diesen Namen zu berichtigen, war daher in diesem Licht jedenfalls gerechtfertigt.
Dem erwähnten Verbesserungsauftrag wurde nicht (vollständig) entsprochen, weshalb die Abweisung des Eintragungsgesuchs betreffend die zur Eintragung angemeldete GmbH durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig ist.
Die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage stellt sich daher nicht. Auch der Revisionsrekurs zeigt keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb er zurückzuweisen war.
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