JudikaturOGH

14Ns5/17x – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Januar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Fabian A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 8 U 19/14w des Bezirksgerichts Neunkirchen über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (vgl RIS Justiz RS0129146). Im Hinblick auf die bisher nicht geständige Verantwortung des Antragstellers (ON 2 S 5) ist die Notwendigkeit einer persönlichen Vernehmung des im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Tatopfers nicht auszuschließen.

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