Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der N***** S*****, geboren am ***** 2005, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter C***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 7. November 2016, GZ 2 R 83/16t 233, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Der Revisionsrekurs zeigt zwar zutreffend auf, dass ein Kinderbeistand nach § 104a AußStrG nur bei einem anhängigen Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren bestellt werden darf (1 Ob 72/15t). Er übersieht jedoch, dass im vorliegenden Verfahren bisher nur eine vorläufige Kontaktrechtsregelung getroffen wurde (Punkt 1 der Rekursentscheidung), sodass das Verfahren in der Hauptsache noch anhängig ist. Unter diesen Umständen kann der – vom Rekursgericht ausführlich begründeten – (weiteren) Beigabe eines Kinderbeistands nicht entgegengetreten werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden