JudikaturOGH

10ObS164/16i – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Patrizia Rudolf, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 2016, GZ 12 Rs 97/16w 27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die vom Revisionswerber im Hinblick auf die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und die Erledigung der Beweisrüge behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom Obersten Gerichtshof geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

2. Der Revisionswerber legt seinen Ausführungen selbst zugrunde, dass bei Prüfung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG ist, von der zuletzt nicht nur ganz vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit auszugehen ist (RIS Justiz RS0084954).

3.1 Die objektive Beweislast für Inhalt und Ausmaß der für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension maßgeblichen zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit trägt der Kläger (10 ObS 4/12d).

3.2 Die Frage, in welche Beschäftigungsgruppe eines anwendbaren Kollektivvertrags die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eines Versicherten einzureihen ist, ist eine Rechtsfrage, die anhand eines Vergleichs der ausgeübten Tätigkeit mit den Einstufungskriterien des Kollektivvertrags anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösen ist (RIS Justiz RS0043547 [T1]).

4. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Inhalt der zuletzt ausgeübten unselbständigen Tätigkeit bei der L***** GesmbH habe aufgrund des näher festgestellten Aufgabengebiets im Zeitraum 1. 1. 2011 bis 31. 8. 2011 nur der Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrags für Angestellte im Handel (und nicht der Beschäftigungsgruppe 6) entsprochen, wurde nachvollziehbar begründet. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Ausmaß bzw die Dauer der von ihm davor behaupteten vertretungsweisen Tätigkeit für seine erkrankte Ehefrau als „Quasi-Geschäftsführer“ (die der Beschäftigungsgruppe 6 entsprochen haben soll) nicht unter Beweis stellen können, weshalb schon unklar geblieben sei, ob er diese Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt habe, weicht von den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung nicht ab.

5. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet sind (hier auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 des anwendbaren Kollektivvertrags) ist zulässig (vgl RIS Justiz RS0085599).

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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