4Ob2/17y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Februar 2016, GZ 2 R 21/16w 26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO, siehe auch den Beschluss vom 22. 11. 2016 zu 4 Ob 31/16m).
2. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. August 2015 zu AZ 60 Cg 44/15y wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu Punkt 2.:
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt (ua EuGH C-390/12, Pfleger ; EuGH C-347/09, Dickinger/Ömer ; EuGH C-64/08, Engelmann ), woran sich die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert (vgl die zu RIS Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen). Die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren hängt nicht vom Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichts Wiener Neustadt ab, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag der Beklagten unbegründet ist (vgl auch 4 Ob 19/16x).