5Ob6/17v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M***** K*****, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft B*****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, Mag. Priska Seeber ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. November 2016, GZ 2 R 142/16w 12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 18. Februar 2016, GZ 11 Msch 33/15v 8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem
Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht stellte in Punkt 1. seines Sachbeschlusses fest, dass dem Antragsteller der in der Heizkostenabrechnung 2013 für seine Wohnungseigentums objekte in der Position „Verbrauchskosten“ ausgewiesene Betrag in der Höhe von 22,80 EUR netto (27,36 EUR brutto) zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sei, und verpflichtete die Antragsgegnerin in Punkt 2. dieser Entscheidung zur Rückzahlung eines Betrags von 27,36 EUR.
Das Rekursgericht hob aus Anlass des Rechtsmittels der Antragsgegnerin Punkt 2. des Sachbeschlusses des Erstgerichts wegen insoweit rechtskräftig entschiedener Sache als nichtig auf und bestätigte mit seinem Sachbeschluss im Übrigen dessen Entscheidung. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterblieb jedoch.
Gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.
Rechtliche Beurteilung
1. In den im § 25 Abs 1 HeizKG genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. In Verfahren über die in § 25 Abs 1 HeizKG genannten Angelegenheiten ist unter anderem § 37 Abs 3 MRG sinngemäß anzuwenden.
2. Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das
Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nur dann nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
3. Neben den allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren gelten in den Verfahren über wohnrechtliche Außerstreitsachen die in § 37 Abs 3 und Abs 4 MRG genannten Besonderheiten. Daher ist auch die Regelung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, wonach die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt, sinngemäß auf die Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG zu übertragen (vergleiche zu den Verfahren nach § 52 WEG: RIS-Justiz RS0007110 [T38]).
4. Die in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (hier nach dem HeizKG) erhobenen Ansprüche sind daher ex lege als rein vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren. Besteht der Entscheidungsgegenstand dabei – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen Bewertungsausspruch hat das Rekursgericht hier unterlassen und daher zunächst nachzutragen (RIS-Justiz RS0007073). Erst danach kann beurteilt werden, ob überhaupt eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs gegeben ist. Sollte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt, so steht dem Rechtsmittelwerber nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG offen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz in diesem Fall einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T16, T34]; RS0109516 [T10]; RS0109623 [T5, T8, T14]).