13Ns4/17t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Finanzstrafsache gegen Heinz K***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und andere strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 39/16k des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Sache nach behauptet der Angeklagte die Ausgeschlossenheit der Richter des erkennenden Gerichts. Da Ausschlussgründe nach ständiger Judikatur keine Delegierung rechtfertigen (RIS Justiz RS0097037), war dem Antrag nicht zu folgen.