JudikaturOGH

11Os138/16b – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der Angelika M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. September 2016, GZ 21 Hv 41/16z 39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Betroffene Angelika M***** nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat sie am 21. Dezember 2015 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer schizoaffektiven Störung mit bipolarem Verlauf und hypomanem Zustandsbild beruht, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Eleonore G***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen abzunötigen versuchte, indem sie unter Vorhalt eines geschlossenen Klappmessers sinngemäß die Übergabe von Wertgegenständen forderte und dadurch eine Tat begangen, die ihr außerhalb dieses Zustands als das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (Abs 1) zweiter Fall StGB zugerechnet würde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.

Die Rüge (der Sache nach Z 11 dritter Fall) kritisiert unter Hinweis auf den länger zurückliegenden Zeitpunkt der Untersuchung der Betroffenen durch den psychiatrischen Sachverständigen und mit der Behauptung der Möglichkeit einer ambulanten Behandlung aufgrund zwischenzeitig erfolgter Depotmedikation (vgl dazu im Übrigen ON 38 S 18 ff) ausschließlich die Versagung der bedingten Nachsicht der Unterbringung (§ 45 Abs 1 StGB) und bringt damit nur einen Berufungsgrund zur Darstellung (RIS Justiz RS0100032, RS0118581; Ratz , WK StPO § 281 Rz 728; Ratz in WK 2 StGB § 45 Rz 14).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits in nichtöffentlicher Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige Berufung wegen Schuld (Punkt 2./ in ON 47; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die verbleibende Berufung folgt (§ 285i StPO).

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