11Ns103/16k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Kurt R***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Hv 89/16f des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im Antrag (ON 100, 110) vorgebrachten Befangenheitsüberlegungen (Entscheidung dazu ON 114) rechtfertigen keine Delegierung (RIS Justiz RS0059503, RS0097037). Ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO wird somit gar nicht dargetan.