12Ns87/16i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Untergebrachten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO werden im Antrag auf Delegierung „nach Wien“ nicht vorgebracht. Insbesondere rechtfertigen die vom Untergebrachten angedeuteten Ausschlussgründe keine Delegierung (RIS Justiz RS0097037).