JudikaturOGH

10ObS159/16d – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Werner Steinacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 2016, GZ 12 Rs 98/16t 55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS Justiz RS0043320 [T12]). Mittels Rechtsrüge sind die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen sein sollte (RIS Justiz RS0043168; RS0043404).

1.2 Einen solchen Verstoß zeigt die außerordentliche Revision nicht auf:

Die Frage, ob dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob – wie der Kläger meint – die Sachverständige vor Erstellung des Ergänzungsgutachtens eine (weitere) persönliche Untersuchung des Klägers vornehmen hätte müssen, ist eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043163; RS0043414). Diese Frage wurde vom Berufungsgericht – unanfechtbar – dahin beantwortet, dass es dem Kläger trotz Unterbleiben einer (weiteren) Untersuchung nicht gelungen sei, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens zu erwecken.

2. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels, weil das Erstgericht nicht von Amts wegen für eine Vollständigkeit des Gutachtens gesorgt und den Kläger nicht angeleitet habe, weitere Befunde vorzulegen und eine neuerliche Untersuchung zu beantragen, wurde bereits vom Berufungsgericht verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können aber an den Obersten Gerichtshof nicht neuerlich herangetragen werden (RIS Justiz RS0042963).

3. Demnach ist von der – in der Revision nicht mehr angreifbaren – Feststellung auszugehen, dass der Kläger mit seinem Leistungskalkül noch die im Einzelnen aufgezählten Berufstätigkeiten ausüben kann.

Da eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt wird, war die Revision zurückzuweisen.

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