JudikaturOGH

9ObA153/15p – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Land Wien, Rathaus, 1082 Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren 9 ObA 153/15p wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Dezember 2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass Landesvertragslehrpersonen, auf deren Dienstverhältnis das LVG iVm dem VBG anzuwenden ist, dem Land Wien als Antragsgegner gegenüber das Recht darauf haben, dass

1. bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtags (iSd LVG iVm VBG idF vor Inkrafttreten des BGBl I Nr 32/2015) als Grundlage der Entlohnung vom 1. 1. 2004 bis einschließlich Februar 2015 und der besoldungsrechtlichen Einstufung für die Überleitung in das neue Besoldungssystem nach BGBl I Nr 32/2015 (entsprechend dem Überleitungsmonat) im Sinne des Unionsrechts die vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Vordienstzeiten (Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären) zur Gänze – in eventu die Lehrzeiten; in eventu die einschlägigen Lehrzeiten – zu berücksichtigen sind,

2. die besoldungsrechtliche Einstufung als Grundlage der Entlohnung vom 1. 1. 2004 bis einschließlich Februar 2015 und der besoldungsrechtlichen Einstufung für die Überleitung in das neue Besoldungssystem nach BGBl I Nr 32/2015 (entsprechend dem Überleitungsmonat) im Sinne des Unionsrechts mit der Maßgabe erfolgt, dass der Zeitraum zwischen der ersten und zweiten Gehaltsstufe zwei (anstatt fünf) Jahre beträgt,

3. bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtags (iSd LVG iVm VBG idF vor Inkrafttreten des BGBl I Nr 32/2015) als Grundlage der Entlohnung bis einschließlich Februar 2015 und der besoldungsrechtlichen Einstufung für die Überleitung in das neue Besoldungssystem nach BGBl I Nr 32/2015 (entsprechend dem Überleitungsmonat) im Sinne des Unionsrechts auch jene Vordienstzeiten zur Gänze mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, welche die Vertragsbediensteten nicht bei Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden mit Migrationstatbestand zurückgelegt haben – in eventu, dass diese Vordienstzeiten nur insoweit mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, als sie eine einschlägige Berufstätigkeit (inkl Verwaltungspraktikum) betreffen,

4. bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtags (iSd LVG iVm VBG idF vor Inkrafttreten des BGBl I Nr 32/2015) als Grundlage der Entlohnung bis einschließlich Februar 2015 und der besoldungsrechtlichen Einstufung für die Überleitung in das neue Besoldungssystem nach BGBl I Nr 32/2015 (entsprechend dem Überleitungsmonat) im Sinne des Unionsrechts die Vordienstzeiten zur Gänze mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, welche die Vertragsbediensteten nicht bei Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden ohne Migrationstatbestand zurückgelegt haben – in eventu, dass diese Vordienstzeiten nur insoweit mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, als sie eine einschlägige Berufstätigkeit (inkl Verwaltungspraktikum) betreffen.

In § 26 VBG sei die Berechnung des Besoldungsdienstalters (vormals Vorrückungsstichtags) und die Anrechnung von Vordienstzeiten geregelt. § 2 Abs 4 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 verweise auf die Regelungen des VBG, weshalb die Bestimmung des § 26 VBG auch auf Landesvertragslehrer Anwendung finde. Die vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung durch § 26 VBG sei durch dessen Novellierung nicht beseitigt worden, was der EuGH in mehreren Entscheidungen ausgesprochen habe.

Die in Reaktion auf diese Entwicklung der Rechtsprechung auf Unionsebene ergangene Besoldungsreform BGBl I Nr 32/2015 habe weder die Altersdiskriminierung noch eine mögliche Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bei der Anrechnung von Vordienstzeiten beseitigt. Soweit dem – im Antrag näher dargelegten – Rechtsstandpunkt nicht gefolgt werde, rege der Antragsteller an, zu den aufgeworfenen Rechtsfragen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

Das Land Wien als Antragsgegner verweist auf den gegen die Republik Österreich gerichteten inhaltsgleichen Antrag (9 ObA 141/15y) und beantragt die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über jenen Antrag.

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren zu 9 ObA 141/15y, das ein gleichlautendes Feststellungsbegehren des Antragstellers gegen die Republik Österreich (Bund) betrifft, hat der Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2016, ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet. Die in diesem Ersuchen gestellten Rechtsfragen sind auch für das hier gegenständliche Verfahren präjudiziell.

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