2Ob175/16y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.
Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1. E***** T*****, 2. N***** T*****, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, vertreten durch RUDECK-SCHLAGER RECHTSANWALTS KG in Wien, wegen Kostenersatz gemäß §§ 50, 55 WrBauO, über den Antrag der antragstellenden Parteien auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juli 2016, GZ 48 R 376/13v 66, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 29. 9. 2016 wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21. 11. 2016, den sie „aus prozessualer Vorsicht“ auch an den Obersten Gerichtshof richteten, beantragten die Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist. In ihrem Schriftsatz vertreten sie auch die Ansicht, der Oberste Gerichtshof wäre aufgrund der Regelung des § 67 AußStrG zur Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels gar nicht berechtigt gewesen.
Dazu ist festzuhalten:
1. Soweit sich die Antragsteller inhaltlich gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 9. 2016 wenden, sind sie daran zu erinnern, dass Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs innerstaatlich nicht angefochten werden können (5 Ob 107/14t; RIS Justiz RS0117577).
2. Gemäß § 148 Abs 1 ZPO (hier iVm § 21 AußStrG) ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist dies das Erstgericht (RIS Justiz RS0036584).
Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingebracht, führt dies zur Zurückweisung. Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (3 Ob 232/10d mwN; 6 Ob 174/15d).