Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und den Hofrat Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch PUTZ RISCHKA Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 6.279,12 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin mit Sitz in Wien 20 begehrt mit ihrer am Gerichtsstand des Erfüllungsorts beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage die Zahlung von 6.279,12 EUR sA an Mietentgelt für eine bewegliche Sache. Zum Beweis ihres Vorbringens beantragt sie die Einvernahme von zwei Zeugen jeweils pA der Klägerin.
Der in Klagenfurt wohnhafte Beklagte bestritt ohne die Unzuständigkeit einzuwenden und führte zum Beweis seines Vorbringens (neben seiner Einvernahme als Partei) eine Zeugin aus Graz und einen Zeugen aus Klagenfurt. Er beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt, weil „mit Ausnahme der klagenden Partei und der Zeugin aus Graz sämtliche einzuvernehmenden Personen ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt“ hätten.
Die Klägerin sprach sich gegen den Antrag aus, weil eine Zweckmäßigkeit der Delegierung an das Bezirksgericht Klagenfurt angesichts zweier Zeugen aus Wien und einer Zeugin aus Graz nicht erkennbar sei.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt mit einer ablehnenden Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Die Delegierung einer Rechtssache an ein anderes Gericht nach § 31 JN soll die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS Justiz RS0046441; RS0046589 [T1 und T2]). Widerspricht – wie hier – eine Partei der Delegierung, müssen besonders schwerwiegende Gründe für die Übertragung der Zuständigkeit vorliegen (RIS Justiz RS0046455). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung zu einer Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit beiträgt (RIS Justiz RS0046333).
Solche Gründe liegen hier nicht vor, weil schon angesichts der beiden von der Klägerin beantragten Zeugen aus Wien die Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens in Klagenfurt zu verneinen ist.
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