JudikaturOGH

15Os118/16s – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU) als Schriftführerin in der Unterbringungssache gegen Hans Peter K***** wegen § 21 Abs 1 StGB, AZ 23 Hv 67/15h des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. Miklos M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 7. Oktober 2016, GZ 7 Bs 234/16v 6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Der beschwerdeführende Sachverständige aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie begehrte für seine anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 22. September 2016 ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 210 Euro, die er wie folgt aufgliederte:

Zeitversäumnis Fahrt (§ 32) 22,70 Euro

Teilnahme Verhandlung

(§ 35 Abs 1) 33,80 Euro

Ergänzung Gutachten in Verhandlung

(§ 35 Abs 2) 100 Euro

Fahrt (2 x 23 Kilometer á 0,42)

H***** – retour 19,32 Euro

Zwischensumme 175 Euro

20 % USt 35 Euro

Zusammen 210 Euro

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck die Gebühren wie folgt:

Entschädigung für Zeitversäumnis

gemäß § 32 Abs 1

1 begonnene Stunde 22,70 Euro

Gutachtensergänzung in der

Verhandlung gemäß § 35 Abs 2 100 Euro

Reisekosten gemäß §§ 27 ff

46 km á 0,42 Euro 19,32 Euro

Umsatzsteuer gemäß § 31 Abs 1

Z 6 28,40 Euro

Endsumme (abgerundet gemäß

§ 39 Abs 2) 170 Euro

und wies das Mehrbegehren in Höhe von 40 Euro ab.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den abweislichen Teil richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, mit welcher er die Gebührenbestimmung in der beantragten (vollen) Höhe begehrt.

Die (zusätzlich) geforderte Entlohnung für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35 Abs 1 GebAG steht dem Beschwerdeführer fallbezogen nicht zu, weil die Berufungsverhandlung ab deren Beginn (11:35 Uhr) bis zur Entlassung des Sachverständigen (um 11:53 Uhr) ausschließlich mit der Gefährlichkeitsprognose zusammenhängende Fragen der Behandlungsbedürftigkeit und Krankheitseinsicht des Betroffenen betraf, zu welchen der Sachverständige sein in erster Instanz erstelltes Gutachten ergänzte (ON 77 S 1 ff). Demnach wurde durch die Entlohnung gemäß § 35 Abs 2 GebAG (für eine begonnene Stunde) bereits die gesamte vom Sachverständigen in der Berufungsverhandlung zugebrachte Zeit abgegolten. Einer zweifachen Entlohnung für dieselbe Zeitspanne stehen sowohl der eindeutige Wortlaut des Abs 1 leg cit als auch der erklärte Gesetzeszweck (keine doppelte Entlohnung jener Zeit, für die – zwischen Honorarsätzen nach Pauschaltarifen und anderen Fällen nicht differenzierend – schon eine Gebühr für Mühewaltung beansprucht wird) entgegen (vgl RIS Justiz RS0110396; 13 Os 114/02; ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP 12; Feil , Gebührenanspruchsgesetz 7 § 35 Rz 3; Krammer/Schmidt , SDG – GebAG 3 § 35 E 7 und 8; aM OLG Graz zu 5 R 121/13y [SV 2014/2, 104] unter Berufung auf Krammer/Schmidt , SDG – GebAG 3 § 35 E 4, 5 und 6).

Der Beschwerde zuwider spricht auch die ins Treffen geführte Auffassung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 18 Bs 207/16x (SV 2016/3 S 167 ff) nicht für ein anderes Ergebnis: In jenem Fall wurden nämlich (gleichfalls) keineswegs Gebühren nach § 35 Abs 1 GebAG und nach Abs 2 leg cit kumulativ für die gesamte Verhandlungszeit zugesprochen, sondern die Gebühr entsprechend der Zeit der tatsächlichen (inhaltlichen) Beteiligung des Sachverständigen und der darüber hinausgehenden Zeit der bloßen Teilnahme, die nicht der Befundaufnahme, dem mündlichen Vortrag oder der Ergänzung des Gutachtens diente, aufgeteilt (in diesem Sinn auch OLG Innsbruck zu AZ 4 R 13/10h [SV 2011/1, 35]).

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