11Os130/16a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stevica R***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. Juni 2016, GZ 39 Hv 38/16h 101, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Oberstaatsanwalt Dr. Denk, und des Verteidigers des Angeklagten Jovan Ra***** Dr. Wallisch zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. Juni 2016, GZ 39 Hv 38/16h 101, verletzt im Jovan Ra***** betreffenden Ausspruch des Verfalls von zwei Navigationsgeräten und zwei Mobiltelefonen § 20 Abs 1 StGB.
Das Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Ausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Juni 2016, GZ 39 Hv 38/16h 101, wurden Stevica R***** und Jovan Ra***** jeweils des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (A) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 dritter Fall, Abs 3 SMG (B) schuldig erkannt.
Gemäß „§ 20 StGB“ wurden – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – hinsichtlich des Zweitangeklagten (Jovan Ra*****) zwei Navigationsgeräte und zwei Mobiltelefone (ON 69) für verfallen erklärt.
Das Urteil erwuchs gegenüber den Angeklagten infolge ihres in der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts (ON 100 S 43) in Rechtskraft, über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 1, 106) wurde bislang nicht entschieden.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht das den Angeklagten Ra***** betreffende Verfallserkenntnis mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil dem Urteil keine die vermögensrechtliche Anordnung tragende Entscheidungsgrundlage zu entnehmen ist. Ob es sich bei den Vermögenswerten um solche handelt, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt wurden oder ob diese durch sie erlangt wurden, kann, obwohl dies Grundvoraussetzung für den Verfall nach § 20 Abs 1 StGB ist, auf Basis des Urteilssachverhalts nicht geklärt werden.
Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
Im dadurch notwendig gewordenen neuen Verfahren hat der Einzelrichter die Entscheidung über den Verfall zu treffen (§ 445 Abs 2 StPO; zur Delegierungsbefugnis an den Einzelrichter vgl RIS Justiz RS0100271 [T13]).
Vorerst sind jedoch die Akten zuständigkeitshalber (§ 280 StPO) dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung zu übermitteln.