JudikaturOGH

11Os65/16t – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. November 2016

Kopf

Strafsache gegen Albert R* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen

Spruch

Dem Antrag des Angeklagten Nermin M* auf Verlängerung der Frist zur Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zur gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Jänner 2016, GZ 131 Hv 8/15t 734, ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde des Nermin M* gab die Generalprokuratur eine Stellungnahme ab, die dem Verteidiger des Genannten im Sinn des § 24 StPO zur allfälligen Äußerung binnen vierzehn Tagen zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 28. November 2016 beantragt er die Verlängerung dieser Äußerungsfrist.

Der Antrag erklärt aber nicht, weshalb eine – nach seinem Vorbringen in Aussicht genommene – lektorische Prüfung der Stellungnahme der Generalprokuratur mehr als vierzehn Tage in Anspruch nehmen sollte.

Da eine Äußerung hierzu keine Grundlage für eine (prozessual beachtliche) Ergänzung des Vorbringens zur Nichtigkeitsbeschwerde bietet (RIS Justiz RS0097055, RS0097061; Schroll , WK StPO § 24 Rz 18), bleibt auch im Dunkeln, weshalb es dafür einer Besprechung des Verteidigers mit dem Beschwerdeführer bedürfen, die Ausfertigung des angefochtenen Urteils „abermals durchzuarbeiten“ und die Verweildauer der Akten bei der Generalprokuratur für die Länge der Äußerungsfrist maßgebend sein sollte.

Rückverweise