JudikaturOGH

9Ob63/16d – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** KG, *****, vertreten durch Mag. Herbert Juri und Mag. Thomas Schuster, Rechtsanwälte in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei R***** L*****, vertreten durch Dr. Bernhard Fink und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 7.602,12 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. Juli 2016, GZ 2 R 105/16t 122, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Villach vom 8. März 2016, GZ 16 C 221/12y 118, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 833,46 EUR (darin 138,56 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Infolge Konkurses über das Vermögen der Klägerin war das Verfahren von 20. 1. 2015 bis 16. 6. 2015 unterbrochen. Am 14. 7. 2015 wurde die Klägerin aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht.

Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil nach § 393a ZPO fest, dass die Klagsforderung nicht verjährt sei. Die Klägerin sei nach wie vor parteifähig.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit verworfen und im Übrigen der Berufung nicht Folge gegeben. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO liege nicht vor, weil die Parteifähigkeit der Klägerin noch gegeben sei. Es liege keine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens vor.

Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage zugelassen, ob ein durch Inkassozession abgetretener Anspruch bei Beurteilung der Parteifähigkeit einer bereits gelöschten Personengesellschaft noch als deren Vermögen gewertet werden kann.

Dem schloss sich die Revisionswerberin zwecks Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 ZPO an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.

Wird – wie hier – vom Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (hier wegen behaupteter fehlender Prozessvoraussetzung mangels Parteifähigkeit der Klägerin [RIS Justiz RS0110705; RS0035043]) verneint, kann sie vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042981; RS0043405). Dabei handelt es sich um einen Beschluss gemäß § 519 Abs 1 ZPO, der – auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde – absolut unanfechtbar ist (RIS Justiz RS0043405 [T48, T49]).

Andere Rechtsfragen, die eine Zulässigkeit der Revision begründen könnten, zeigt die Rechtsmittelwerberin nicht auf.

Die Zurückweisung der ordentlichen Revision konnte sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der ERV Zuschlag beträgt hier 2,10 EUR (§ 23a RATG). Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen (RIS Justiz RS0035979 [T16]).

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