JudikaturOGH

10ObS150/16f – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65–67, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. September 2016, GZ 25 Rs 84/16p 29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 In der außerordentlichen Revision macht der Kläger im Wesentlichen vom Berufungsgericht – mit ausführlicher Begründung – verneinte Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichtbeiziehung eines neurochirurgischen Sachverständigen, Nichteinvernahme des behandelnden Facharztes als Zeugen und des Klägers als Partei) geltend. Diese behaupteten Mangelhaftigkeiten sind einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS Justiz RS0043061).

1.2 Davon abgesehen gehört die in der Revision thematisierte Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, zur Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und kann daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS Justiz RS0043320 [T12]). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, welche die Tatsacheninstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legten, kann unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit gar nicht erfolgen (RIS Justiz RS0043168), sodass die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt.

2.1 Die Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also aufgrund der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingten Leiden gemindert ist, gehört nach der Rechtsprechung zum Tatsachenbereich (10 ObS 90/16g mwH; RIS Justiz RS0043525 ua) und ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar. Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit – die hier 0 vH beträgt – bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung, sofern nicht ein Abweichen unter besonderen Umständen geboten ist (9 ObS 23/87, SSV NF 1/64; RIS Justiz RS0040554 [T4]). Ein Abweichen kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage (RIS Justiz RS0040554 [T8]), den der Kläger nicht behauptet hat.

2.2 Nach den für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren und im Übrigen auch vom Kläger gar nicht angefochtenen Feststellungen des Erstgerichts erlitt der Kläger durch den Arbeitsunfall vom 19. 12. 2011 eine Prellung der Lendenwirbelsäule. Der Bandscheibenvorfall des Klägers L4/L5 trat hingegen bereits vor dem Sturz am 19. 12. 2011 ein und ist ebenso wenig unfallbedingt wie eine Deckplattenimpression im Bereich der Wirbelvorderkante L4, die erst nach dem Sturz vom 19. 12. 2011 eintrat. Von diesen Feststellungen weicht der Revisionswerber in unzulässiger Weise ab (RIS Justiz RS0043312), wenn er daran festhält, dass seine Verletzungen, wie sich aus den von ihm begehrten zusätzlichen Feststellungen ergeben würde, jedenfalls auf den Unfall vom 19. 12. 2011 zurückzuführen seien.

Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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