JudikaturOGH

8Nc31/16z – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Mag. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** M*****, vertreten durch Scheucher Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** vom 24. Oktober 2016 im Revisionsverfahren AZ 6 Ob 202/16y, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des 6. Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei zu AZ 6 Ob 202/16y befangen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt, den Beklagten gemäß § 1330 ABGB zur Unterlassung der Verbreitung mehrerer, in der Klage näher bezeichneter Behauptungen zu verpflichten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge und erklärte die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig. Der Beklagte erhob gegen diese Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof.

Für die Behandlung dieses Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig. Das Mitglied dieses Senats ***** zeigte mit Note vom 24. 10. 2016 seine mögliche Befangenheit mit der Begründung an, seine Ehegattin Dr. M***** sei als Erstrichterin am Verfahren maßgeblich beteiligt gewesen. Er fühle sich subjektiv zwar nicht befangen, ersuche jedoch um Beurteilung, inwieweit der äußere Anschein einer Befangenheit im Sinne einer ungünstigen „Optik“ entstehen könnte.

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat dazu erwogen:

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt auch deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS Justiz RS0096914, RS0096880).

Nach diesen Grundsätzen kann der in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein einer Befangenheit begründen. Ein Verfahrensbeteiligter könnte durchaus den Eindruck gewinnen, dass die Willensbildung des Revisionsgerichts durch die eheliche Verbindung eines Senatsmitglieds mit der Erstrichterin, deren durch die zweite Instanz bestätigtes Urteil zu überprüfen war, beeinflusst worden sein könnte (vgl 8 Nc 23/15x).

Rückverweise