12Ns84/16y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarstrafsache gegen *****, AZ D 17/15 (DV 12/15) des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters ***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter ***** ist von der Entscheidung über die Berufung der Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 11. November 2015, AZ D 17/15 (DV 12/15), ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin *****.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Os 6/16m über die Berufung der Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwältin ***** gegen das im Spruch genannte Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, an dem ***** als Mitglied des Disziplinarrats mitgewirkt hat, zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist der Letztgenannte Mitglied des zuständigen 24. Senats.
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter des Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.
An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin ***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).